Ein von der Vorinstanz konstruierter «Rückgriff» auf den Beschuldigten oder eine «Quasi-Haltereigenschaft», weil der Beschuldigte Organ der X___ AG sei, bleibe somit ohne jegliche Grundlage und sei offensichtlich unzulässig. Die Vorinstanz verletze das Recht in krasser Weise, wenn sie aufgrund der Halterverhältnisse auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliesse.