Bei der Berücksichtigung der Haltereigenschaft handle es sich im Übrigen um ein zulässiges Element der freien richterlichen Beweiswürdigung und nicht um einen juristischen Rückgriff auf den Beschuldigten als Organ der X___ AG, was tatsächlich nicht zulässig wäre (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).