Der Lenker zeige im oberen Abschnitt eine nur wenig breitere Ausprägung als im unteren Ohrabschnitt, wohingegen das Ohr des Beschuldigten auf den Vergleichsbildern im unteren Abschnitt deutlich schmaler als im oberen Ohrbereich sei. Schliesslich sei das Ohrenläppchen beim Beschuldigten auf den Vergleichsaufnahmen schmaler ausgeprägt als dasjenige des Lenkers auf dem Radarfoto (act. 2.1, Beilage 2, S. 11). Die Gutachter relativieren ihre Schlussfolgerung zusätzlich mit dem Angebot ein besseres Gutachten machen zu können, falls zusätzliches kameratechnisch adäquates Bildmaterial vorhanden wäre.