Nur drei Merkmalsunterschiede – allesamt festgemacht an den Ohren – erachten sie als deutlich. Dennoch relativieren sie diese Aussage, denn «vollständig ausschliessen lässt sich eine derartige Einflussgrösse mit dem vorliegenden Bezugsbildmaterial insbesondere in Bezug auf die vorliegende Bildauflösung nicht» (act. 2.1, Beilage 2, S. 11 unten). Die Identitätswahrscheinlichkeit bezeichnen die Gutachter schliesslich mit Verweis auf die unterschiedliche Ausprägungsform der äusseren Ohrenform zwischen Fahrer und Beschuldigtem als