Diesem kommt als Parteigutachten im Gegensatz zu einem gerichtlich angeordneten Gutachten lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vergleiche BGE 141 IV 369 E. 6.2), welches vorliegend gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgebracht werden könnte. Doch auch dieses Parteigutachten vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen zu lassen.