Auch die Qualität des Radarbildes lässt denn eine solche Beurteilung zu, obschon sie lediglich als mässig bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte stellte das Foto überdies den Gutachtern Dr. rer. nat. C.___ und Prof. Dr. med. D.___ aus Deutschland zur Verfügung, um gestützt darauf ein Bildabgleich erstellen zu lassen (act. 2.1, Beilage 2). Diesem kommt als Parteigutachten im Gegensatz zu einem gerichtlich angeordneten Gutachten lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vergleiche BGE 141 IV 369 E. 6.2), welches vorliegend gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgebracht werden könnte.