Das Gericht konnte einen eigenen optischen Eindruck des Beschuldigten gewinnen und stellte seinerseits eine starke Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Lenker des Personenwagens zum Tatzeitpunkt fest. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, wenn sie die wesentlichen Gesichtszüge des Beschuldigten mit derjenigen Person auf dem Radarbild als identisch erachtet. So trifft die Beschreibung der wesentlichen Gesichtszüge sowie der Typenmerkmale des Lenkers auch auf den Beschuldigten zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil eindeutig und augenfällig unzutreffend sein soll.