7 2.6.4 Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, beim Beschuldigten handle es sich um den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte persönlich erschienen. Das Gericht konnte einen eigenen optischen Eindruck des Beschuldigten gewinnen und stellte seinerseits eine starke Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem Lenker des Personenwagens zum Tatzeitpunkt fest.