2.6.2 Der Beschuldigte kritisiert diese vorinstanzliche Beweiswürdigung. So basiere die Feststellung der «frappanten Ähnlichkeit» auf einer unfundierten und völlig generischen Begründung und sei schlechterdings unhaltbar. Sie könne genauso gut auf B.____ zutreffen. Die Qualität des Radarbildes lasse eine zweifelsfreie Täteridentifikation von Vornherein nicht zu. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtes sei wiederholt abgelehnt worden, wobei ein solches klar aufgezeigt hätte, dass der Beschuldigte nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker sei. Was im Übrigen auch das (nach dem Urteil der Vorinstanz erstellte und vor Obergericht) eingereichte Bildgutachten von Dr. rer. nat. C.