6 2.6 Optischer Eindruck des Beschuldigten 2.6.1 Die Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil, sie habe sich an der Hauptverhandlung ein Bild des Beschuldigten machen und eine frappante Ähnlichkeit mit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker feststellen können. Die Bildqualität des Radarbilds sei relativ gut und damit genügend deutlich, um die wesentlichen Gesichtszüge und die Typenmerkmale des Lenkers zu erkennen. Es blieben somit bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung).