Denn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz und, wie im Folgenden dargelegt wird, auch das Obergericht konnten zwischen dem Beschuldigten und dem auf dem Radarbild abgebildeten Lenker eine frappante Ähnlichkeit feststellen. Es bestand folglich weder für die Staatsanwaltschaft noch für die Vorinstanz einen Grund zur Abnahme weiterer Beweise (insbesondere die Weiterverfolgung von B.___ als möglichen Täter), aufgrund ihrer gewonnen Überzeugung, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt.