Auch das Argument des Beschuldigten, die Luzerner Polizistin habe ihn nicht einmal drei Monate nach dem aufgenommenen Radarfoto einvernommen, wohingegen ihn die Vorinstanz erst über ein Jahr später gesehen habe, greift nicht. Denn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz und, wie im Folgenden dargelegt wird, auch das Obergericht konnten zwischen dem Beschuldigten und dem auf dem Radarbild abgebildeten Lenker eine frappante Ähnlichkeit feststellen.