Die Staatsanwaltschaft war somit in der Lage, zu beurteilen, ob die von der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei vorgebrachte Begründung (graue Haare, rundlicheres Gesicht) geeignet war, am optischen Eindruck des Beschuldigten Zweifel entstehen zu lassen. Auch das Argument des Beschuldigten, die Luzerner Polizistin habe ihn nicht einmal drei Monate nach dem aufgenommenen Radarfoto einvernommen, wohingegen ihn die Vorinstanz erst über ein Jahr später gesehen habe, greift nicht.