Während der staatsanwaltlichen Einvernahme trug er jedoch keine Maske. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die an diesem Termin gewonnen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zur Optik des Beschuldigten zielführender erscheinen (vergleiche E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft war somit in der Lage, zu beurteilen, ob die von der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei vorgebrachte Begründung (graue Haare, rundlicheres Gesicht) geeignet war, am optischen Eindruck des Beschuldigten Zweifel entstehen zu lassen.