Im Schreiben vom 7. Oktober 2021 an denselben führte sie aus, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Akte zum Schluss gelangt sei, der anlässlich der Einvernahme in Aussicht gestellte Bildabgleich in Form eines Gutachtens sei nicht nötig, weil sich die Sachlage derart klar präsentiere (act. 35 StA). Zwar ist – wie der Beschuldigte korrekt darauf hinweist – im Einvernahmeprotokoll der Luzerner Polizei vom 2. Juni 2021 nicht festgehalten, wie lange die Polizistin den Beschuldigten ohne Maske gesehen hatte, allerdings wurde er von ihr gebeten, die Maske kurz vom Gesicht zu nehmen (act. 11 StA, Frage 4.6.). Während der staatsanwaltlichen Einvernahme trug er jedoch keine Maske.