Danach setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es muss den Behörden erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten (Riedo/Fiolka, a.a.O., N. 81 zu Art. 6). Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend