2.5.3 Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die geforderte Intensität der Sachverhaltsermittlung richtet sich nach Art. 139 Abs. 1 StPO (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 79 zu Art. 6). Danach setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.