penidentifizierung darstelle, da diese durch Färbung jederzeit verändert werden könne. Weiter sei zu beachten, dass der Beschuldigte während der Einvernahme coronabedingt eine Maske getragen habe und somit die untere Gesichtshälfte verdeckt gewesen sei, weshalb die durch die Maske verdeckten Typenmerkmale nicht oder nur unzureichend haben festgestellt werden können (E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung).