Die Strafverfolgungsbehörde sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Identität dieser Person abzuklären oder diese Person zu befragen, nachdem sich die Täterschaft beziehungsweise Lenkeridentität des Beschuldigten aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung rechtsgenüglich ergeben habe (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gegen die Auffassung der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei, wonach sich der Tatverdacht an der delegierten Einvernahme nicht erhärtet habe, da der Beschuldigte bereits gräuliche Haare habe und leicht rundliche Gesichtszüge aufweise, wendet die Vorinstanz ein, dass die Haarfarbe kein geeignetes Merkmal für die Ty-