Der im Formular genannte Lenker sei gewissermassen ein Phantom, das die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben solle. Die Strafverfolgungsbehörde sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Identität dieser Person abzuklären oder diese Person zu befragen, nachdem sich die Täterschaft beziehungsweise Lenkeridentität des Beschuldigten aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung rechtsgenüglich ergeben habe (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).