2.5.2 Im angefochtenen Urteil führt die Vorinstanz aus, dass das Gericht den Beweiswert des Formulars «Personalien des verantwortlichen Lenkers» als nicht sehr stark erachte. Über die darin genannte Person, B.___, sei wenig bis nichts bekannt, nachdem der Beschuldigte die Aussagen zu dieser Person beziehungsweise zu ihrer Beziehung zu dieser verweigert habe. Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätten diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Der im Formular genannte Lenker sei gewissermassen ein Phantom, das die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben solle.