2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass gestützt auf den vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 15. März 2022 gewonnenen optischen Eindruck und gestützt auf die Haltereigenschaft zusammen mit seinem Aussagenverhalten keinerlei Zweifel daran bestehen würden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Die Tätereigenschaft sei somit rechtsgenüglich erstellt.