2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass das Motorfahrzeug, PW, LU___, am oben aufgeführten Ort mit der gemessenen Geschwindigkeit unterwegs war. Bestritten ist die Lenkereigenschaft respektive die Täterschaft des Beschuldigten. So bestreitet er wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, zum Tatzeitpunkt den Personenwagen gelenkt zu haben und entsprechend die auf dem Radarfoto ersichtliche Person zu sein. 2.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (E. 3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).