2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Vorwurf Im Strafbefehl vom 12. Juli 2021, der als Anklageschrift gilt, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 16 StA): Die beschuldigte Person lenkte am 5. März 2021, 21:19 Uhr, das Motorfahrzeug, PW, LU___, in Amsteg, A2, km 157.000, FR Süd, wo aufgrund entsprechender Signalisation 80 km/h gilt, mit 116 km/h und damit 32 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug der Toleranz von 4 km/h). Dies tat sie, weil sie aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt.