Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 3 StPO). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine Aufenthaltsbewilligung von B.___ (act. 2.3, Beilage 1) ein. Es handelt sich hierbei um ein neues Beweismittel, das verspätet vorgebracht wurde und folglich unbeachtlich bleibt.