1.3 Die Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde das Urteil vollumfänglich angefochten. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, die mit Busse bedroht ist, handelt es sich um eine Übertretung (vergleiche Art. 103 StGB). Bei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.