E. Von Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzungsmassnahmen die Edition eines aktuellen Strafregisterauszuges (act. 5.3), eines aktuellen Auszuges aus dem Ad- ministrativmassnahmen-Register (act. 5.2) sowie die Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (act. 5.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2022 wurde der Beschuldigte nochmals kurz zur Person und zur Sache befragt (act. 7.4).