D. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 einen Bildabgleich in der Form eines Sachverständigengutachtens (act. 2.1). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die entlastenden Beweise weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz beachtet worden seien. Es sei deshalb zur Prüfung der Frage, ob es sich beim Fahrer des fraglichen Fahrzeugs im Tatzeitpunkt gemäss Radarfoto um ihn handle, ein Bildabgleich einzuholen, der auf wissenschaftliche Art und Weise beweise, dass er nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 17. Juni 2022 die Abweisung des Beweisantrags (act.