B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 16. März 2022 die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte er am 2. Juni 2022 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Anschlussberufung sowie das Stellen eines Nichteintretensantrages (act. 3.1). Am 16. November 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers die Berufungsverhandlung statt. Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (act. 1.8). Sie verzichtete auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung.