{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-22-06-Einf_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34828", "Checksum": "70082b3f7ecae67f7ab847bc07833ac2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:18", "Checksum": "cd7b9955fee72bbb80e52f1f202749da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)\n\nLiegen dem Beschuldigten Beweismittel vor, die ihn in einem zentralen Punkt entlasten können, ist zu erwarten, dass er dieses im Prozess früh- und rechtzeitig vorbringt. Denn die\nVorinstanz verletzte nicht etwa die Beweislastregel «in dubio pro reo» und begründet ihre Verurteilung damit, der Beschuldigte habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Vielmehr zog sie\naufgrund der unerklärlich ausgebliebenen Angaben zum angeblichen Täter B.___ im Rahmen\nder freien richterlichen Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen\ndes Beschuldigten. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwägt, ergibt\n12\nsich aus den gesamten Umständen eine Situation, die einer Erklärung bedarf. Aus diesen\nGründen durfte die Vorinstanz das Aussageverhalten als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten werten, ohne dabei Recht zu verletzen oder in Willkür zu verfallen.\n\n2.9\nWie sich aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, sind die Rügen des Beschuldigten unbegründet. Die Vorinstanz hat die Täterschaft des Beschuldigten unter Würdigung der Gesamtumstände gestützt auf den optischen Eindruck, die faktische Haltereigenschaft und sein\nAussageverhalten während des Verfahrens als erstellt erachtet, mithin ohne dabei eine\nRechtsverletzung zu begehen oder den Sachverhalt willkürlich festzustellen.\n\n3. Rechtliche Würdigung\nFür die rechtliche Würdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\n(Art. 82 Abs. 4 StPO; E. 4 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt darauf ist der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27\nAbs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV sowie Art. 22 SSV schuldig zu sprechen.\n\n4. Strafzumessung\n4.1\nAuch hinsichtlich der Strafzumessung ist die Kognition des Obergerichts stark eingeschränkt.\nSolange die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein\nAnlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Sven Zimmerlin,\na.a.O., Art. 398 N. 23). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist angemessen (E. 5.2\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). Folglich ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Busse\nvon CHF 600.00 zu bestätigen.\n\n4.2\nDas Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine\nErsatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106\nAbs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vorliegend praxisgemäss auf sechs Tage festgesetzt (CHF 100.00 pro Tag gemäss Empfehlung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden\nder Schweiz [KSBS]).\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n5.1\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands\nund den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen\nneuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung\nneu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie\n\n13\nverurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n5.2\nDie erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'579.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten.\n\n5.3\nDie Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424\nStPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1\nlit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR; RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit\nCHF 100.00 pauschal berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Diese gehen zu Lasten des mit\nseinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten.\n\n5.4\nBei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu\n(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario).\n\n6. Verfügungen\n6.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr\nNach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde\nalle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich\nziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar\nStrassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen\nWiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV). Mit\nSchreiben vom 30. Juli 2021 ersucht das Strassenverkehrsamt Luzern um Zustellung des\nrechtskräftigen Urteils (act. 23 StA). Der Beschuldigte hat Wohnsitz in E.___, Kanton Luzern.\nEine Mitteilung des Urteils an das Strassenverkehrsamt Luzern erfolgt somit nach Eintritt der\nRechtskraft.\n\n6.2 Mitteilung an das Amt für Migration\nGestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit\n(SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.\n\n14\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. A.___ /Der Berufungskläger/Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um netto 32 km/h, begangen am 5. März 2021, um 21:19 Uhr, auf der Autobahn A2\nin Amsteg.\n\n3. Dafür wird er in Anwendung der Artikel\n\n"}