{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-22-06-Einf_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34828", "Checksum": "70082b3f7ecae67f7ab847bc07833ac2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:18", "Checksum": "cd7b9955fee72bbb80e52f1f202749da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)\n\n 10\ntische Haltereigenschaft des Beschuldigten darf vorliegenden im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz berücksichtigt werden. Dieses weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte\nim relevanten Zeitpunkt als Fahrer des Tatfahrzeugs in Frage kommt (BGer 6B_439/2010 vom\n29.06.2010 E. 5.7), womit – wie nachfolgend unter E. 2.8 ausgeführt – die Berücksichtigung\ndes Aussageverhalten gerechtfertigt ist, da aufgrund der faktischen Haltereigenschaft eine Situation vorliegt, die einer Erklärung bedarf. Bereits das Obergericht Solothurn stützte sich in\neinem Urteil auf diese Argumentation (Entscheid Obergericht Solothurn vom 04.03.2020,\nSTBER.2019.62, E. 4.5), welches vom Bundesgericht in der Folge geschützt wurde (vergleiche BGer 6B_716/2020 vom 02.03.2021). Die Rüge des Beschuldigten greift somit nicht.\n\nSchliesslich wäre es stossend, wenn diejenigen Lenker eines Fahrzeugs, dessen Halterin eine\njuristische Person ist, in einem solchen Fall bessergestellt werden, als jene, die eine Verkehrsregelverletzung mit einem Fahrzeug einer natürlichen Person als Halterin begehen.\n\nAus den dargelegten Gründen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz weder Recht verletzt noch\nfalsch angewendet hat.\n\n2.8 Aussageverhalten des Beschuldigten\n2.8.1\nDie Vorinstanz erwägt, es sei zu beachten, dass der Beschuldigte an der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Befragung die Aussage zu praktisch allen ihm gestellten Fragen verweigert habe. Dies sei sein gutes Recht, denn selbstverständlich müsse nicht der Beschuldigte\nseine Unschuld beweisen, sondern der Staat müsse die Schuld nachweisen. Das Gericht\nkönne beziehungsweise müsse das Aussageverhalten in seiner Beweiswürdigung aber mitberücksichtigen, da aufgrund der optischen Ähnlichkeit und der Haltereigenschaft eine Situation\nvorliege, die einer Erklärung bedürfe (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n2.8.2\nWie nachfolgend aufgezeigt, sind entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine Verletzungen des Prinzips «nemo tenetur» und der Beweislastregel von «in dubio pro reo» erkennbar.\n\n2.8.3\nGemäss dem Grundsatz \"nemo tenetur se ipsum accusare\" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aus der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung geht hervor, das Recht zu Schweigen verbietet nicht, das Schweigen des\nBeschuldigten in Situationen zu berücksichtigen, die zweifellos eine Erklärung erfordern. Wenn\nbelastende Beweise eine Erklärung erfordern, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage\nsein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand\ndarauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt\n\n11\nund der Beschuldigte schuldig ist (BGer 1P.641/2000 vom 24.04.2001 E. 3). Sein Schweigen\ndarf im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1064/2015 vom\n06.09.2016 E. 2.4.1 f.).\n\nDie Haltereigenschaft und wie oben dargelegt auch eine faktische Haltereigenschaft kann\nbei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im\nRahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss\ngelangen, der (faktische) Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat\nbestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten,\nwenn der (faktische) Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder\ngar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine\nTäterschaft anzunehmen (BGer 6B_1066/2021 vom 27.01.2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen).\n\n2.8.4\nZentral und bestritten war während des ganzen Verfahrens die Lenkereigenschaft des Beschuldigten. Dieser gab stets an, zum Tatzeitpunkt nicht selber gefahren zu sein und verwies\nauf B.___, der seine Tat auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» gestanden habe. Dabei beliess es der Beschuldigte jedoch und machte in der Folge weder Angaben zu dieser Person noch zu seiner Beziehung zu ihr. Er verweigerte diesbezüglich konstant seine Aussagen (act. 7.4 S. 7 Rz. 35-39 und S. 8 Rz. 1-4; act. 00.01 LG, Fragen 21-25;\nact. 33 StA, Fragen 13-15). Dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, entlastende\nBeweise vorzubringen, zeigte sich im Berufungsverfahren – mithin verspätet (vergleiche\nArt. 398 Abs. 4 StPO). Mit den Plädoyernotizen reichte der Verteidiger eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung mit Foto von B.___ ein (act. 2.3, Beilage 1). Er führt dazu aus, die Feststellungen der Vorinstanz zum optischen Eindruck des Beschuldigten könnten auch auf den\nvon Anfang auf geständigen B.___ zutreffen (act. 2.3, Ziff. 16). Er nennt keine Gründe, weshalb er dieses Dokument erst im Rechtsmittelverfahren und nur als Beilage zu den Plädoyernotizen (!) dem Gericht abgegeben hat. Die Abgabe in diesem Zeitpunkt verhinderte jedenfalls\neine offizielle Überprüfung dieses Dokuments im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.\n\n"}