{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-22-06-Einf_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34828", "Checksum": "70082b3f7ecae67f7ab847bc07833ac2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:18", "Checksum": "cd7b9955fee72bbb80e52f1f202749da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Privatgutachten, das die Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Radarbild und den Vergleichsbildern des Beschuldigten als höchst unwahrscheinlich qualifiziert, nicht gefolgt werden kann. Von 46 Merkmalen unterscheiden sich\nnur gerade drei deutlich vom Radarbildmaterial, dies mit Vorbehalten. Die neun Unähnlichkeiten können – wie die Gutachter selbst ausführen – durch die leicht abweichende Kopfdrehung\nin den Vergleichsbildern, eine mögliche mimische Veränderbarkeit in der Mundregion sowie\nEinflüsse der verwendeten Kamerabrennwerten erklärt werden (act. 2.1, Beilage 2, S. 11).\nDaraus kann somit nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten abgeleitet werden. Letztlich sind auch die restlichen drei genannten Merkmalsunterschiede nicht derart klar, um Willkür\nbei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu erkennen, was voraussetzen würde, dass\nder Entscheid schlechterdings unhaltbar wäre respektive mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde (vergleiche E. 2.6.3). Wie schon oben festgestellt vermag auch dieses Parteigutachten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen\nzu lassen.\n\n2.7 Halterverhältnisse\n2.7.1\nBetreffend die Halterverhältnisse des fraglichen Personenwagens argumentiert die Vorinstanz\ninsbesondere, bei der Beweiswürdigung sei der Umstand zu beachten, dass der Beschuldigte\nGeschäftsführer der X___ AG und die einzige im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Person sei. Der Beschuldigte verkörpere somit gewissermassen die X___ AG, was bei\nder Beweiswürdigung ohne Weiteres berücksichtigt werden könne. Bei der Berücksichtigung\nder Haltereigenschaft handle es sich im Übrigen um ein zulässiges Element der freien richterlichen Beweiswürdigung und nicht um einen juristischen Rückgriff auf den Beschuldigten als\nOrgan der X___ AG, was tatsächlich nicht zulässig wäre (E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n9\n2.7.2\nDer Beschuldigte rügt falsche Rechtsanwendung. Sämtliche zitierte Bundesgerichtsentscheide der Vorinstanz würden sich auf natürliche Personen als Fahrzeughalter beziehen. Im\nvorliegenden Strafverfahren sei die Halterin aber keine natürliche, sondern eine juristische\nPerson. Ein von der Vorinstanz konstruierter «Rückgriff» auf den Beschuldigten oder eine\n«Quasi-Haltereigenschaft», weil der Beschuldigte Organ der X___ AG sei, bleibe somit ohne\njegliche Grundlage und sei offensichtlich unzulässig. Die Vorinstanz verletze das Recht in\nkrasser Weise, wenn sie aufgrund der Halterverhältnisse auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliesse.\n\n2.7.3\nSowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft beziehen sich für ihre Argumentation\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (act. 01.07 LG; E. 3.4, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung), nach der die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von\neinem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft\nsein kann (vergleiche BGer 6B_812/2011 vom 19.04.2012, 6B_628/2010 vom 07.10.2010,\n1P.277/2004 vom 15.09.2004). Entwickelt wurde die Rechtsprechung für Fälle, in denen es\nsich um natürliche Personen als Halter handelt.\n\nDem Beschuldigten ist dahingehend zu folgen, dass nicht er, sondern die X___ AG als juristische Person formelle Halterin des Tatfahrzeugs ist. Doch ist die X___ AG nie Lenkerin eines\nFahrzeugs. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der X___ AG und als einziges Mitglied des\nVerwaltungsrats (einzelzeichnungsberechtigt) im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (act. 2 StA). Weiter beschäftigt die Unternehmung nach Aussage des Beschuldigten ungefähr zwei bis fünf Personen. Es seien immer so viele, wie es gerade brauche (act. 7.4, S. 6\nRz. 36). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, er sei für die Geschäftsfahrzeuge verantwortlich (act. 11 StA, Frage 3.2). Zwar mache er das «Programm» nicht selbst (act. 7.4, S. 7 Rz.\n17), doch könne nicht jeder Mitarbeiter einfach einen Schlüssel nehmen (act. 7.4, S. 7 Rz. 24\nf.). Er selbst fahre auch ein Auto der X___ AG. Es sei nicht immer dasselbe, er wechsle immer\nab (act. 7.4, S. 7 Rz. 4-7). Aufgrund dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss,\ndass die X___ AG vom Beschuldigten geführt und beherrscht wird. Damit rechtfertigt sich im\nvorliegenden Fall eine analoge Anwendung der vom Bundesgericht bei natürlichen Personen\nentwickelten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft als Indiz für die\nTäterschaft. Dass die X___ AG juristisch zwar die Halterin des Tatfahrzeuges ist, vermag bei\nder vorliegenden Konstellation mit dem Beschuldigten als faktischen Halter im Zusammenhang mit den Fragestellungen im Strafverfahren keinen relevanten Grund gegen die Anwendung der hier in Frage stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schaffen. Die fak-\n\n"}