{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-22-06-Einf_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34828", "Checksum": "70082b3f7ecae67f7ab847bc07833ac2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:18", "Checksum": "cd7b9955fee72bbb80e52f1f202749da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)\n\n2.6.3\nBei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter\nKognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.\n(Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene\nEntscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen). Dass eine andere\nLösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für\ndie Annahme von Willkür nicht (BGer 6B_1203/2014 vom 09.06.2015 E. 1.2 mit Hinweisen).\nEine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn\nsich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist\n(BGE 132 I 42 E. 3.1 mit Hinweis). Hingegen sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition\nzu prüfen; sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale (Sven Zimmerlin, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,\n3. Aufl., Zürich 2020, Art. 398 N. 23).\n\n7\n2.6.4\nDie Vorinstanz ist in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, beim Beschuldigten handle es sich\num den auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte persönlich erschienen. Das Gericht konnte einen eigenen optischen Eindruck des Beschuldigten gewinnen und stellte seinerseits eine starke Ähnlichkeit\nzwischen dem Beschuldigten und dem Lenker des Personenwagens zum Tatzeitpunkt fest.\nEs ist der Vorinstanz darin zu folgen, wenn sie die wesentlichen Gesichtszüge des Beschuldigten mit derjenigen Person auf dem Radarbild als identisch erachtet. So trifft die Beschreibung der wesentlichen Gesichtszüge sowie der Typenmerkmale des Lenkers auch auf den\nBeschuldigten zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil eindeutig und augenfällig unzutreffend sein soll. Sie erscheint folglich nicht als\noffensichtlich unrichtig. Aufgrund dessen erachtet das Gericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der optischen Erscheinung des Beschuldigten nicht als willkürlich.\n\nAuch die Qualität des Radarbildes lässt denn eine solche Beurteilung zu, obschon sie lediglich\nals mässig bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte stellte das Foto überdies den Gutachtern Dr. rer. nat. C.___ und Prof. Dr. med. D.___ aus Deutschland zur Verfügung, um gestützt\ndarauf ein Bildabgleich erstellen zu lassen (act. 2.1, Beilage 2). Diesem kommt als Parteigutachten im Gegensatz zu einem gerichtlich angeordneten Gutachten lediglich die Bedeutung\neiner der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vergleiche BGE 141 IV 369 E. 6.2), welches vorliegend gemäss Art. 398\nAbs. 4 StPO nicht mehr vorgebracht werden könnte. Doch auch dieses Parteigutachten vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich erscheinen zu lassen.\n\nDie Gutachter stellen 46 morphologische Merkmale zwischen dem ihnen zur Verfügung gestellten Fotomaterial des Beschuldigten und dem Radarfoto fest, davon 34 Übereinstimmungen. Ferner machen sie neun Unähnlichkeiten fest. Dabei handelt es sich um Abweichungen,\ndie nicht eindeutig als belegbarer Merkmalsunterschied oder als Übereinstimmung zu klassifizieren seien, da bildtechnische Faktoren (zum Beispiel Perspektive) oder biotische Parameter\n(zum Beispiel Mimik) Einfluss auf die Ausprägungsform nehmen könnten (act. 2.1, Beilage 2,\nS. 10 f.). Nur drei Merkmalsunterschiede – allesamt festgemacht an den Ohren – erachten sie\nals deutlich. Dennoch relativieren sie diese Aussage, denn «vollständig ausschliessen lässt\nsich eine derartige Einflussgrösse mit dem vorliegenden Bezugsbildmaterial insbesondere in\nBezug auf die vorliegende Bildauflösung nicht» (act. 2.1, Beilage 2, S. 11 unten). Die Identitätswahrscheinlichkeit bezeichnen die Gutachter schliesslich mit Verweis auf die unterschiedliche Ausprägungsform der äusseren Ohrenform zwischen Fahrer und Beschuldigtem als\n\n8\nhöchst unwahrscheinlich (act. 2.2, Beilage 3, S. 4 unten). So stehe das rechte Ohr des Beschuldigten deutlich weniger ab als beim Fahrer auf dem Radarbild. Ferner weiche die Ohrenbreitenproportion in der Ausprägung des linken Ohres stark ab. Der Lenker zeige im oberen\nAbschnitt eine nur wenig breitere Ausprägung als im unteren Ohrabschnitt, wohingegen das\nOhr des Beschuldigten auf den Vergleichsbildern im unteren Abschnitt deutlich schmaler als\nim oberen Ohrbereich sei. Schliesslich sei das Ohrenläppchen beim Beschuldigten auf den\nVergleichsaufnahmen schmaler ausgeprägt als dasjenige des Lenkers auf dem Radarfoto\n(act. 2.1, Beilage 2, S. 11). Die Gutachter relativieren ihre Schlussfolgerung zusätzlich mit dem\nAngebot ein besseres Gutachten machen zu können, falls zusätzliches kameratechnisch adäquates Bildmaterial vorhanden wäre.\n\n"}