{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-22-06-Einf_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34828", "Checksum": "70082b3f7ecae67f7ab847bc07833ac2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:18", "Checksum": "cd7b9955fee72bbb80e52f1f202749da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)\n\n2.5.3\nGemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der\nTat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die\nbelastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die geforderte Intensität der Sachverhaltsermittlung richtet sich nach Art. 139 Abs. 1 StPO (Riedo/Fiolka, in Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 79 zu Art. 6). Danach\nsetzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und\nErfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es muss den Behörden\nerlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu\nverzichten (Riedo/Fiolka, a.a.O., N. 81 zu Art. 6). Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend\n\n5\nerwiesen sind, nicht Beweis geführt. Damit ist vor allem aus prozessökonomischen Gründen\nauch eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt (Riedo/Fiolka, a.a.O., N. 48 zu Art. 139). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen\nGehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer ihnen angebotener und\nsich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehende Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum\nSchluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung von der\nWahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits\nabgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGer 6B_95/2021 vom\n22.03.2021 E. 2.3 mit Hinweisen).\n\n2.5.4\nDie Staatsanwaltschaft hatte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst die Möglichkeit, sich vom Beschuldigten ein Bild zu machen. Im Schreiben vom 7. Oktober 2021 an denselben führte sie aus, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Akte zum Schluss gelangt sei,\nder anlässlich der Einvernahme in Aussicht gestellte Bildabgleich in Form eines Gutachtens\nsei nicht nötig, weil sich die Sachlage derart klar präsentiere (act. 35 StA). Zwar ist – wie der\nBeschuldigte korrekt darauf hinweist – im Einvernahmeprotokoll der Luzerner Polizei vom\n2. Juni 2021 nicht festgehalten, wie lange die Polizistin den Beschuldigten ohne Maske gesehen hatte, allerdings wurde er von ihr gebeten, die Maske kurz vom Gesicht zu nehmen\n(act. 11 StA, Frage 4.6.). Während der staatsanwaltlichen Einvernahme trug er jedoch keine\nMaske. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die an diesem Termin gewonnen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zur Optik des Beschuldigten zielführender erscheinen (vergleiche E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft\nwar somit in der Lage, zu beurteilen, ob die von der Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei\nvorgebrachte Begründung (graue Haare, rundlicheres Gesicht) geeignet war, am optischen\nEindruck des Beschuldigten Zweifel entstehen zu lassen. Auch das Argument des Beschuldigten, die Luzerner Polizistin habe ihn nicht einmal drei Monate nach dem aufgenommenen\nRadarfoto einvernommen, wohingegen ihn die Vorinstanz erst über ein Jahr später gesehen\nhabe, greift nicht. Denn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz und, wie im\nFolgenden dargelegt wird, auch das Obergericht konnten zwischen dem Beschuldigten und\ndem auf dem Radarbild abgebildeten Lenker eine frappante Ähnlichkeit feststellen. Es bestand\nfolglich weder für die Staatsanwaltschaft noch für die Vorinstanz einen Grund zur Abnahme\nweiterer Beweise (insbesondere die Weiterverfolgung von B.___ als möglichen Täter), aufgrund ihrer gewonnen Überzeugung, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt.\n\n6\n2.6 Optischer Eindruck des Beschuldigten\n2.6.1\nDie Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil, sie habe sich an der Hauptverhandlung ein Bild des\nBeschuldigten machen und eine frappante Ähnlichkeit mit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker feststellen können. Die Bildqualität des Radarbilds sei relativ gut und damit genügend deutlich, um die wesentlichen Gesichtszüge und die Typenmerkmale des Lenkers zu\nerkennen. Es blieben somit bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n2.6.2\nDer Beschuldigte kritisiert diese vorinstanzliche Beweiswürdigung. So basiere die Feststellung\nder «frappanten Ähnlichkeit» auf einer unfundierten und völlig generischen Begründung und\nsei schlechterdings unhaltbar. Sie könne genauso gut auf B.____ zutreffen. Die Qualität des\nRadarbildes lasse eine zweifelsfreie Täteridentifikation von Vornherein nicht zu. Der Antrag\nauf Einholung eines Gutachtes sei wiederholt abgelehnt worden, wobei ein solches klar aufgezeigt hätte, dass der Beschuldigte nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker sei. Was\nim Übrigen auch das (nach dem Urteil der Vorinstanz erstellte und vor Obergericht) eingereichte Bildgutachten von Dr. rer. nat. C.___ vom 13. Mai 2022 sowie die dazugehörige Stellungnahme vom 28. Juni 2022 aufzeige.\n\n"}