{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-22-06-Einf_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34828", "Checksum": "70082b3f7ecae67f7ab847bc07833ac2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:18", "Checksum": "cd7b9955fee72bbb80e52f1f202749da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)\n\n1.3\nDie Rechtsmittelinstanz kann grundsätzlich das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde das Urteil\nvollumfänglich angefochten. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1\nSVG, die mit Busse bedroht ist, handelt es sich um eine Übertretung (vergleiche Art. 103\nStGB). Bei einer Übertretung überprüft das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder\ndie Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4\n\n3\nStPO). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine Aufenthaltsbewilligung von B.___ (act. 2.3, Beilage 1) ein. Es handelt sich hierbei um ein neues Beweismittel, das verspätet vorgebracht wurde und folglich unbeachtlich bleibt.\n\n2. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n2.1 Vorwurf\nIm Strafbefehl vom 12. Juli 2021, der als Anklageschrift gilt, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 16 StA):\n\nDie beschuldigte Person lenkte am 5. März 2021, 21:19 Uhr, das Motorfahrzeug, PW, LU___, in\nAmsteg, A2, km 157.000, FR Süd, wo aufgrund entsprechender Signalisation 80 km/h gilt, mit\n116 km/h und damit 32 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug der Toleranz von 4 km/h). Dies tat\nsie, weil sie aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im\nAuge behielt.\n\n2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\nUnbestritten ist, dass das Motorfahrzeug, PW, LU___, am oben aufgeführten Ort mit der gemessenen Geschwindigkeit unterwegs war.\n\nBestritten ist die Lenkereigenschaft respektive die Täterschaft des Beschuldigten. So bestreitet\ner wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, zum Tatzeitpunkt den Personenwagen gelenkt\nzu haben und entsprechend die auf dem Radarfoto ersichtliche Person zu sein.\n\n2.3 Beweismittel\nDie Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (E. 3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz\nDie Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass gestützt auf den vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 15. März 2022 gewonnenen optischen Eindruck und\ngestützt auf die Haltereigenschaft zusammen mit seinem Aussagenverhalten keinerlei Zweifel\ndaran bestehen würden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt\nhabe. Die Tätereigenschaft sei somit rechtsgenüglich erstellt.\n\n2.5 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes\n2.5.1\nDer Beschuldigte rügt insbesondere, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten den\nUntersuchungsgrundsatz verletzt, was zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geführt\nhabe. So wurde B.___ nie befragt, obwohl er bereits mit Schreiben vom 22. März 2021 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf dem Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers / der verantwortlichen Lenkerin» unterschriftlich zugegeben habe, der verantwortliche\n\n4\nLenker für die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung gewesen zu sein. Ferner halte auch die polizeiliche Sachbearbeiterin der Luzerner Polizei, welche den Beschuldigten am 2. Juni 2021 persönlich einvernommen habe, in ihrem Ermittlungsbericht ausdrücklich\nfest, dass «sich der Verdacht der Kantonspolizei Uri nicht erhärtete und es sich beim Fahrzeuglenker nicht um A.___ handeln dürfte.».\n\n2.5.2\nIm angefochtenen Urteil führt die Vorinstanz aus, dass das Gericht den Beweiswert des Formulars «Personalien des verantwortlichen Lenkers» als nicht sehr stark erachte. Über die darin\ngenannte Person, B.___, sei wenig bis nichts bekannt, nachdem der Beschuldigte die Aussagen zu dieser Person beziehungsweise zu ihrer Beziehung zu dieser verweigert habe. Auch\nan der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätten diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Der im Formular genannte Lenker sei gewissermassen ein Phantom,\ndas die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben solle. Die Strafverfolgungsbehörde\nsei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Identität dieser Person abzuklären oder diese Person\nzu befragen, nachdem sich die Täterschaft beziehungsweise Lenkeridentität des Beschuldigten aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung rechtsgenüglich ergeben habe (E. 3.4,\nS. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gegen die Auffassung der Sachbearbeiterin der\nLuzerner Polizei, wonach sich der Tatverdacht an der delegierten Einvernahme nicht erhärtet\nhabe, da der Beschuldigte bereits gräuliche Haare habe und leicht rundliche Gesichtszüge\naufweise, wendet die Vorinstanz ein, dass die Haarfarbe kein geeignetes Merkmal für die Typenidentifizierung darstelle, da diese durch Färbung jederzeit verändert werden könne. Weiter\nsei zu beachten, dass der Beschuldigte während der Einvernahme coronabedingt eine Maske\ngetragen habe und somit die untere Gesichtshälfte verdeckt gewesen sei, weshalb die durch\ndie Maske verdeckten Typenmerkmale nicht oder nur unzureichend haben festgestellt werden\nkönnen (E. 3.4, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}