{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-11-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-22-06-Einf_2022-11-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34828", "Checksum": "70082b3f7ecae67f7ab847bc07833ac2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:18", "Checksum": "cd7b9955fee72bbb80e52f1f202749da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2022 2024_OG S 22 06 Einfache Verkehrsverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit)\n\nOBERGERICHT\nStrafrechtliche Abteilung\n\n__________________________\nOG S 22 6 U r t e i l v o m 1 6 . N o ve m b er 20 22\n\n__________________________\nBesetzung Vizepräsident Thomas Dillier, Vorsitz\nMitglieder Werner Baumann, Daniela Bär-Huwyler,\nChristoph Wipfli und Urs Dittli\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte A___,\nverteidigt durch RA LL.M. Cagri Demir, Brun & Forrer,\nAnkerstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich 1\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\nGegenstand Einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten\nder signalisierten Höchstgeschwindigkeit)\n\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium II Uri\n[PSA 21 58] vom 15.03.2022)\nProzessgeschichte:\nA.\nMit Urteil vom 15. März 2022 erklärte das Landgerichtspräsidium II Uri (nachfolgend:\nVorinstanz) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 32 km/h, begangen am 5. März 2021, 21.19 Uhr, auf der Autobahn A2 in Amsteg. Es bestrafte ihn dafür mit\neiner Busse von CHF 600.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'579.00.\n\nB.\n\nGegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 16. März 2022 die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte er am 2. Juni 2022 die vollumfängliche\nBerufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine\nAnschlussberufung sowie das Stellen eines Nichteintretensantrages (act. 3.1). Am 16. November 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers die Berufungsverhandlung statt. Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (act. 1.8). Sie verzichtete auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung.\n\nC.\nDer Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2022 folgende Anträge:\n\n«1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n2. Meinem Mandanten sei sowohl für das Berufungs- als auch für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für sämtliche Kosten seiner Verteidigung (inkl. MWST) zu erstatten.\n\n3. Die Verfahrenskosten, inkl. denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.»\n\nD.\nDer Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 einen Bildabgleich in\nder Form eines Sachverständigengutachtens (act. 2.1). Er begründete dies im Wesentlichen\ndamit, dass die entlastenden Beweise weder von der Staatsanwaltschaft noch von der\nVorinstanz beachtet worden seien. Es sei deshalb zur Prüfung der Frage, ob es sich beim\nFahrer des fraglichen Fahrzeugs im Tatzeitpunkt gemäss Radarfoto um ihn handle, ein Bildabgleich einzuholen, der auf wissenschaftliche Art und Weise beweise, dass er nicht der auf\ndem Radarfoto abgebildete Lenker ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 17. Juni 2022\ndie Abweisung des Beweisantrags (act. 3.1). Am 29. Juni 2022 reichte der Beschuldigte eine\nStellungnahme ein und hielt an seinem Beweisantrag fest (act. 2.2). Am 8. Juli 2022 nahm die\n\n2\nStaatsanwaltschaft dazu Stellung (act. 3.2). Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten ab (act. 1.7).\n\nE.\nVon Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzungsmassnahmen die Edition eines aktuellen Strafregisterauszuges (act. 5.3), eines aktuellen Auszuges aus dem Ad-\nministrativmassnahmen-Register (act. 5.2) sowie die Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Beschuldigten (act. 5.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2022 wurde der Beschuldigte nochmals kurz zur Person und zur Sache befragt\n(act. 7.4).\n\nErwägungen:\n1.\n1.1\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert\nFrist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes\n[GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2\nGOG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.\n\n1.2\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Da einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum\nNachteil des Beschuldigten abändern.\n\n"}