1. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu auch Sven Zimmerli, in Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 403 N. 6 mit Hinweisen).