2023_OG S 23 9. Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3, Art 428 Abs. 1 StPO. Nichteintreten auf die Berufung. Vorliegend hat die Berufungsklägerin auch innert Nachfrist keine Berufungserklärung eingereicht. Bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der 20-tägigen Frist wird ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt.