{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-07-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2023-OG-S-23-9_2023-07-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34909", "Checksum": "b50ec415022601a3f484b53fa784ef99"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2023_OG S 23 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.07.2023 2023_OG S 23 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Nichteintreten auf die Berufung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:18", "Checksum": "746e26f15c186967259ff76e1af09827", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.07.2023 2023_OG S 23 9\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 385 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Nichteintreten auf die Berufung. \n\n2023_OG S 23 9. Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3, Art 428 Abs. 1 StPO.\nNichteintreten auf die Berufung. Vorliegend hat die Berufungsklägerin auch innert Nachfrist keine\nBerufungserklärung eingereicht. Bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der\nAnmeldung innerhalb der 20-tägigen Frist wird ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt.\n\nGerichtsorganisationsgesetz. Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 GOG. Art. 80 Abs. 1 StPO. Der Vorsitzende\nder strafrechtlichen Abteilung ist zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft\nnamentlich die Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Solche Entscheide, die von einer\nEinzelperson gefällt werden, ergehen in Form einer Verfügung.\n\nObergericht, 14. Juli 2023, OG S 23 9\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.\nGemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht\ninnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung\neinzureichen. Das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2\nStPO). Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren\nSchriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu\nauch Sven Zimmerli, in Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 403 N. 6 mit Hinweisen).\n\nDas Berufungsgericht hat in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu\nbefinden (Art. 403 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG ist der Vorsitzende\nder strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft\nnamentlich die Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Der Entscheid über das Nichteintreten\nergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).\n\n2.\nAm 3. April 2023 meldete A.___ gegen das Urteil Landgerichtspräsidium II Uri [PSA 22 34] vom 21.\nMärz 2023 Berufung an. Am 31. Mai 2023 wurde ihr die schriftliche Urteilsbegründung eröffnet (act.\n5.1). Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete demnach am 21. Juni 2023. Mit\nverfahrensleitender Verfügung vom 31. Mai 2023 wurden die Parteien vom Obergericht des Kantons\nUri darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der\nAnmeldung innerhalb der 20-tägigen Frist ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt\nwerde. Die Berufungsklägerin hat innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung\nwird daher nicht eingetreten. Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums II Uri in Rechtskraft\nerwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).\n"}