3.2 Entschädigung der beschuldigten Person 3.2.1 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es in der Hoheit der Kantone, die Stundenansätze für die private und amtliche Verteidigung zu regeln. Die Anwaltsentschädigungen basieren auf dem Gebührenreglement des Obergerichts.