Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3.1.2 Infolge des Freispruchs gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'865.00 vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2’000.00 und die Barauslagen pauschal auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Auch die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des Obsiegens des Beschuldigten und des Unterliegens der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Lasten der Staatskasse.