das Geld im Auto von D.____ gezählt und diesem mitgeteilt habe, dass er (E.____) CHF 7'000.00 zurückzahlen müsse (act. 2/9 StA Frage 21). In einer dritten Version sagte D.____, E.____ habe ihm am nächsten Tag geschrieben, dass der Beschuldigte einen Teil des Geldes wieder zurückverlange (act. 2/9 StA Frage 23). Diese unterschiedlichen Darstellungen der Rückzahlung führen zu erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.____ und D._____. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen werfen die Frage auf, ob es überhaupt eine Rückforderung der CHF 7'000.00 gegeben hat.