Ferner behauptete E.____, die sichergestellten Gegenstände und Pflanzen gehörten dem Beschuldigten (act. 2/1 StA Frage 16). Zugleich gab er an, den Zylinder an der Tür zur Indoor-Anlage ausgewechselt zu haben, da er vermutete, dass der Beschuldigte zuvor «ab und zu drin» gewesen sei. Er habe nicht gewollt, dass jemand rein gehe, der nicht sollte (act. 2/1 StA Frage 15). Sollte der Beschuldigte – wie von E.____ vorgebracht – die Indoor-Anlage in Auftrag gegeben und finanziert haben, ergibt es keinen Sinn, wenn ihm durch das Auswechseln des Schlosses der Zutritt verwehrt worden sein soll.