2.6.7 Fazit der Beweiswürdigung und Beweisergebnis Die Aussagen von E.____ und D.____ sind von zahlreichen Widersprüchen geprägt. So sagte E.____ einerseits, dass er im Mietvertrag (Gotthardstrasse XY.____) nur seinen Namen angeben müsse, damit es so aussehe, als werde Strom verbraucht. Gleichzeitig gab er zu Protokoll, er habe das Haus vom Beschuldigten kaufen wollen (act. 2/1 StA Frage 6). Insbesondere letzteres erscheint mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse von E.____ fragwürdig. So führte er direkt bei der nächsten Frage aus, sein Unternehmen sei Konkurs gegangen, weil er es «nicht mehr vermögen» habe (act. 2/1 StA Frage 7).