Er sei sich nicht sicher, ob D.____ die Übergabe gesehen habe (act, 2/5 StA Frage 48). An der staatsanwaltlichen Einvernahme sowie an der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte hingegen klar aus, dass D.____ bei der Übergabe nicht dabei gewesen sei (act. 2/11 StA Fragen 6 und 20; act. 7.1 S. 8 Rz. 33). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er an der Berufungsverhandlung, er sei sich damals nicht mehr ganz sicher gewesen, weil D.____ bei den verschiedenen Treffen teilweise auch anwesend gewesen sei (act. 7.1 S. 9 Rz. 3).