33, S. 12 Rz. 9). Seine Arbeiten wären dann mit dem Darlehen verrechnet worden (act. 2/5 StA Frage 50; act. 00.02 LG Fragen 86 f.). Er habe nicht gewusst, dass E.____ mit CHF 8'000.00 verschuldet gewesen sei, sondern habe dies erst erfahren, als es um die Mietkaution gegangen sei. Die ersten Mieten seien gar nie eingetroffen (act. 2/5 StA Frage 21). Hätte er dies vorher gewusst, hätte er E.____ das Geld nie gegeben (act. 2/5 StA Frage 24). Der Beschuldigte bestritt, ihm CHF 25'000.00 gegeben und ihm CHF 2'500.00 pro Monat versprochen zu haben (act. 2/5 StA Frage 40). Ebenso wies er zurück, dass E.____ ihm von dem Darlehen CHF 7'000.00 wieder habe abgeben müssen (act. 2/5 StA Frage 27;