Weiter gab E.____ zu Protokoll, dass er im Sommer 2020 das Schloss an der zweiten Tür des Hauses an der Gotthardstrasse XY.___ ausgewechselt habe, da er nicht gewollt habe, dass jemand rein gehe, der nicht sollte. Er vermute, dass vor dem Austausch des Schlosses der Eigentümer der Liegenschaft [Anmerkung des Gerichts: der Beschuldigte] ab und zu drin gewesen sei (act. 2/1 StA Frage 11 f. und 15). 2.6.4 Aussagen von F.____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2021 wurde F.____ als Auskunftsperson befragt. Bei dieser Befragung war D.____ als Vertrauensperson anwesend (act. 2/2 StA S. 1).