Seite 6 von 18 Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der Aussagewürdigung ist vorderhand die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage von Bedeutung und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person.