Hinsichtlich der Aussagen der involvierten Personen sei unstrittig, dass F.____ nie bei den Treffen zwischen E.____ und dem Beschuldigten anwesend gewesen sei. Daher könne sie aus eigener Wahrnehmung keine Angaben dazu machen, was bezüglich des Darlehens abgemacht worden sei. Schliesslich weist der Beschuldigte auf die zwischenmenschlichen Beziehungen der Beteiligten und die zahlreichen Widersprüche in deren Aussagen, die es ausschlössen, auf diese abzustellen. Hinzu komme, dass D.____ der polizeilichen Einvernahme von F.____ beigewohnt habe, was zur Unverwertbarkeit seiner in der Folge gemachten Aussagen führe.