bei der Übergabe des Gelds einstudiert gewirkt. Schliesslich ging die Vorinstanz aufgrund der hohen Darlehenssumme, des fehlenden schriftlichen Vertrags sowie des Umstands, dass der Beschuldigte vom Marihuana-Konsum von E.____ wusste, mindestens von einem Eventualvorsatz aus (E. 7.3, S. 27 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).